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Amtstafel

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Leerstandsabgabe

Jährliche Selbsterklärung

Lt. § 2 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung, sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr, bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

Befunde Trinkwasseruntersuchungen

Gemeindefinanzen St. Radegund

Öffentliche Kundmachungen